Geschichte
Vom Landeskirchenrat zum Landeskirchenamt
Die oberste Leitung und Verwaltung der Landeskirche oblag lange Zeit dem Königlich Protestantischen Oberkonsistorium, 1818 hatte König Maximilian I. das „Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche“ (das so genannte Konkordat) unterzeichnet und das „oberste Episcopat“ festgelegt: Da der König römisch-katholisch war, wurde als Oberhaupt der Evangelischen Kirche in Bayern ein Konsistorium eingerichtet, das die Landesherrlichkeit über diese Kirche ausübte. Das Gesetz galt bis zum Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Bayern im August 1919 uneingeschränkt.
Aus dem Oberkonsistorium ist 1920 der Landeskirchenrat hervorgegangen. In den Jahren 1920 bis 1971 bezeichnete der Begriff „Landeskirchenrat“ nicht nur – wie heute – das kirchenleitende Kollegialorgan, sondern auch die oberste Dienst- und Verwaltungsbehörde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
Bei der feierlichen Einweihung des Dienstgebäudes am 18. Dezember 1929 in der Arcisstraße hat der damalige Kirchenpräsident D. Friedrich Veit das Gebäude mit den Worten in Gebrauch genommen: „Zur Ehre und zum Dienst seiner Gemeinde auf Erden“. Der besondere Charakter und Auftrag kirchlicher Leitung und Verwaltung ist damit auch heute noch klar bestimmt.
Erst die Kirchenverfassung von 1971 unterscheidet erkennbar zwischen dem kirchenleitenden Organ Landeskirchenrat und der Behörde Landeskirchenamt: Der Begriff Landeskirchenamt wurde mit Inkrafttreten der neuen Verfassung im Januar 1972 für die oberste Dienst- und Verwaltungsbehörde und für das Dienstgebäude eingeführt.
17.01.2024
Andrea Seidel